Abdingbares Recht

Abdingbar sind solche gesetzlichen (einschließlich tarifvertraglichen) Regelungen, von denen durch Normunterworfene abgewichen werden kann, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss. Andere Begriffe für abdingbares Recht sind dispositives oder disponibles Recht, ius dispositivum oder nachgiebiges Recht.[1]

Gegensatz ist das unabdingbare Recht, das nicht von den Rechtsbetroffenen abgeändert werden kann (nicht zu ihrer Disposition steht).

Die Abdingbarkeit kann nur zu Gunsten, oder zu Lasten, eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter bestehen (sog. halbzwingendes Recht). Sie kann für Vertragsparteien, Tarifvertragsparteien (tarifdispositiv) und/oder Betriebsparteien gegeben sein. Sie kann – etwa im Arbeitsrecht – so geregelt sein, dass Einzelvertragsparteien von einer gesetzlichen Regelung nur dadurch abweichen können, dass sie eine (wirksam) abweichende tarifvertragliche Regelung (wirksam) in Bezug nehmen.

  1. OpinioIuris/Shajkovci: ius dispositivum, 5. August 2012

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